Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
(Dezember 2023)

§1 Anwendungsbereich

Wir liefern an unsere Käufer ausschließlich gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Davon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers werden – selbst bei Kenntnis durch die POLYGON CHEMIE AG (hernach: „Polygon“ oder „wir“) – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, deren Geltung wird seitens POLYGON ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

§2 Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen von im Handelsregister eingetragenen Organen und Prokuristen – im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
  2. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.
  3. Unsere Mengenangaben sind ungefähr im Rahmen von handelsüblichen Toleranzgrenzen. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen Tanks sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10 % der vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den Rechnungsbetrag entsprechend.

 

§3 Kaufpreis und Zahlung

  1. Wo nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise stets netto, d.h. exklusive (und somit zuzüglich) Mehrwertsteuer, sofern solche gesetzlich vorgeschrieben ist.
  2. Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungsdatums. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch, ohne Erfordernis einer Mahnung, Verzug ein.
  3. Bei Überschreitung der Fälligkeit können wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
  4. Im Falle von Zahlungsverzug des Käufers berechnen wir Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank sowie zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40,– Euro. Wir behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  5. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung öffentliche Abgaben, welche die Einfuhr oder den Vertrieb betreffen (z.B. Steuern oder Zölle), erhöht oder neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzugleichen. Diese Kosten werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
  7. Sofern sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unsere eigenen Einkaufskosten für Waren, welche wir nicht selber herstellen, wesentlich (um mehr als 10 %) erhöhen, und dies für uns nicht vorhersehbar war (z.B. wegen Ereignissen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Epidemien und Pandemien, behördlichen Maßnahmen und/oder Eingriffen in den Markt), sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend anzugleichen.
  8. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und die gesamte Restschuld fällig zu stellen sowie für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen. Wir können weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.

 

§4 Lieferung

  1. Vereinbarte Handelsklauseln gelten in der bei Vertragsabschluss veröffentlichten Fassung der INCOTERMS® der Internationalen Handelskammer.
  2. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart wurde.
  3. Wir sind zu Teillieferungen in für den Käufer im Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt, der Käufer zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet.
  4. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
  5. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen unverschuldet gehindert werden. Als unverschuldet gelten Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren eigenen Zulieferer, Überschreitung üblicher Transportzeiten, Streiks, Aussperrung, behördlicher Maßnahmen und/oder Eingriffen in den Markt, Ereignissen höherer Gewalt, Epidemien und Pandemien, unverschuldeter Betriebsbehinderungen (wie z.B. durch Feuer, Wasser und andere Elementarschäden oder Schäden an Produktionsanlagen) und aller sonstigen Behinderungen, welche bei objektiver Betrachtung nicht von uns schuldhaft herbeigeführt wurden. Wir werden unseren Käufern solche Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Ein Rücktrittsrecht wird für beide Parteien in diesem Fall erst nach einer Dauer der Verzögerung von mehr als sechs Monaten begründet.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.
  3. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
  4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
  5. Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) anteiliges Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.
  6. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 50 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

 

§6 Haftung für Sachmängel

  1. Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren, zur Verfügung gestellte Rezepturen und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
  2. Eine Haftung für die Eignung der Ware zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung übernehmen wir nur, wenn und soweit wir die Eignung der Ware für diese Verwendung ausdrücklich in Textform bestätigt haben. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 6a aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und von uns in Textform bestätigte Verwendung eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat.
  3. Beraten wir den Käufer in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  4. Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften sowie keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
  5. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, wonach der Käufer uns allfällige Mängel der Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
  6. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
  7. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Übermittlung in Schriftform und der konkreten Beschreibung der beanstandeten einzelnen Mängel (inklusive Fotos und Muster, was immer angebracht). Die beanstandete Ware muss in den Versandbehältnissen am Ort belassen werden, damit wir die Berechtigung der Ansprüche prüfen können.
  8. Der Käufer hat vor Verarbeitungsbeginn rechtzeitig zu klären, ob die gelieferte Ware für den von ihm beabsichtigten Zweck, insbesondere die Weiterverarbeitung, geeignet ist. Mit Beginn der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware vom Käufer als vertragsgemäß genehmigt. Schadensersatzansprüche sind danach ausgeschlossen.
  9. Allfällige verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 7 c) schriftlich zu rügen.
  10. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet worden, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
  11. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe von § 7 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, welche nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

 

§7 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangelfolgeschäden, vollumfänglich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§8 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Käufers.
  2. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
  3. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so hindert dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen Regelungen treten, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
  4. Sämtliche Vereinbarungen, Konkretisierungen, Änderungen oder Ergänzungen der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sowie deren Kündigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst.
  5. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen für einzelne Erklärungen Schriftform gefordert wird, ist zu deren Einhaltung auch die Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) ausreichend.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen
(Dezember 2023)

§1 Geltung

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten der POLYGON CHEMIE AG, Olten, Schweiz und ihrer Schwestergesellschaft STELLADIS GmbH, Hamburg, Deutschland, (hernach für beide zusammen: „Polygon“ oder „wir“) und deren Abwicklung gegenüber Lieferanten. Diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns an. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Lieferanten anerkannt.
  2. Im Falle eines Vertrages zwischen uns und dem Lieferanten gelten die zwischen den beiden Parteien vereinbarten Klauseln. Für Punkte, die nicht durch den Vertrag geregelt sind, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS® in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§2 Preise

Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, sind die in der Bestellung genannten Preise einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise (ggf. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) frei Bestimmungsort einschließlich Verpackungskosten gem. der vereinbarten INCOTERMS®.

 

§3 Zahlung

  1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Lieferanten erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage nach Beginn der Zahlungsfrist gem. § 3 Ziff. b.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung; jede Partei trägt ihre Bankspesen.
  4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert nachzuweisen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

§4 Lieferung, Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Für jede Sendung ist ein Lieferschein sofort bei Auslieferung am Bestimmungsort zu übergeben, aus dem Datum und Nummer der Bestellung, Zeichen und Nummer der Verpackung, Stückzahl bzw. Menge und Beschreibung der gelieferten Gegenstände zu ersehen sind. Des Weiteren müssen alle in der Bestellung oder grundsätzlich geforderten Dokumente, Zertifikate oder Ähnliches spätestens mit Eintreffen der Lieferung dem Auftraggeber vorliegen. Zwischen Lieferschein und Zertifikat, Analyse oder Ähnlichem muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang über z.B. identische Bestell- oder Chargennummer bestehen. Für alle Sendungen sind die vom Auftraggeber bei Eingang festgestellten Stückzahlen, Mengen und Gewichte für die Berechnung maßgebend.
  2. In Textform vereinbarte Liefertermine und -fristen sind bindend. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  3. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist – soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist – das Datum des Risikoübergangs gem. der vereinbarten INCOTERMS® bzw. im Fall des Streckengeschäfts das Datum des Eintreffens bei unserem Abnehmer / Kunden.
  4. Im Falle des Lieferverzugs des Lieferanten sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns das Recht vor, anstelle des pauschalierten Verzugsschadens weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, insbesondere die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens sowie Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
  5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht erhalten hat.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen nur, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist, und mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

§6 Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Das Risiko an der Ware geht entsprechend den vereinbarten INCOTERMS® in ihrer jeweils neuesten Fassung über.
  2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind bei lose gelieferter Ware nur im handelsüblichen Rahmen bis +/- 10% gestattet.
  4. Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese zu marktgerechten Konditionen zu berechnen. Die Verpackungen haben den Normen des Bestimmungslandes zu entsprechen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes. Die Kosten für den Rücktransport und/oder die Entsorgung der Verpackung trägt der Lieferant. Ist zwischen den Parteien kein Bestimmungsland vereinbart worden, so ist Deutschland das Bestimmungsland.

 

§7 Erklärungen über Ursprungseigenschaft

  1. Auf unser Verlangen stellt uns der Lieferant ein Ursprungszeugnis oder eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen oder den nicht-präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
  2. Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

 

§8 Gewährleistung, Qualität, Compliance

  1. Die bestellten Produkte müssen der uns vorliegenden Spezifikation des Lieferanten und ggfs. sonstigen schriftlichen Vereinbarungen entsprechen. Abweichungen sind uns vor Lieferung proaktiv und unaufgefordert mitzuteilen. Der Lieferant erklärt, dass die gelieferten Produkte (bei Mischungen inklusive aller Inhaltsstoffe) die gesetzlichen Anforderungen des Bestimmungslandes entsprechen. Für Lieferungen mit Bestimmung Europäische Union gilt dies insbesondere auch für Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) sowie Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) in der jeweils gültigen Fassung. Ist zwischen den Parteien kein Bestimmungsland vereinbart worden, so ist Deutschland das Bestimmungsland.
  2. Hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH), verpflichtet sich der Lieferant:
    1. Uns die benötigten Daten zu liefern, u.a. Zusammensetzung von Gemischen, damit wir unsere gesetzlichen Pflichten aus der genannten Verordnung wahrnehmen können;
    2. Insbesondere die Verpflichtung einzuhalten, die sich aus dem Tonnageband der registrierten Stoffe ergebende Limite der maximal erlaubten Menge einzuhalten;
    3. Uns mit allen benötigten Daten zu unterstützen, damit wir im Falle einer Kontrolle durch die Behörde den Nachweis erbringen können, dass das Produkt den gesetzlichen Vorschriften entspricht; die benötigten Daten sind sofort zu liefern, um Standzeiten am Zoll zu vermeiden.
  3. Soweit anwendbar und nicht anders vereinbart, unterhält der Lieferant ein Qualitätssicherungssystem z. B. gemäß DIN EN ISO 9001. Wir sind berechtigt, das System nach Abstimmung zu überprüfen.
  4. Der Lieferant ist stets verpflichtet, unaufgefordert sämtliche für die Zollabwicklung erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über anstehende Umstellungen oder Änderungen der Waren wird der Lieferant uns sofort unaufgefordert informieren.
  5. Der Lieferant stellt uns von Forderungen und Ansprüchen Dritter aufgrund der Nichteinhaltung der oben beschriebenen Vorschriften frei.
  6. Der Lieferant bestätigt, dass seine geschäftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit den für ihn geltenden rechtlichen, insbesondere gesetzlichen Vorschriften sowie den mit uns getroffenen vertraglichen Vereinbarungen steht. Der Lieferant bestätigt ferner, dass er in seinem Unternehmen ausreichende organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der in vorstehendem Satz beschriebenen Anforderungen jederzeit sicherzustellen.
  7. Es ist dem Lieferanten strikt untersagt, einem Mitarbeiter von uns oder einem von uns Beauftragten einen Vorteil für diesen oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewährleisten, dass er dem Lieferanten oder einen anderen Dritten bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise bevorzugt, oder einen Vorteil für diesen oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber uns verletzt. Handelt der Lieferant diesem Verbot zuwider, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

 

§9 Haftung und Verjährung

  1. Der Lieferant hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
  2. Die Ware wird bei uns nach dem Eingang nach den handelsüblichen Gepflogenheiten und in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Tagen bei dem Lieferanten per Brief, E-Mail, Telefax oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Lieferanten gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Lieferanten nur unerheblich ist.
  4. Wir können vom Lieferanten Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  6. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
  7. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen.
  8. Müssen wir eine Ware wegen Qualitätsmängeln zurücknehmen, so erstattet uns der Lieferant die mit der Hin- und Rücklieferung verbundenen Kosten (Transport, Zoll, Steuern etc.). Wir haben das Recht, vom Lieferanten die unverzügliche Rücknahme der beanstandeten Ware zu verlangen und die Rückerstattung der mit der Hin- und Rücklieferung verbundenen Kosten, ggf. auch die Kosten der Vernichtung der Ware. Nimmt der Lieferant die Ware nicht innerhalb eines Monats zurück, sind wir berechtigt, dem Lieferanten für die Aufbewahrung seiner mangelhaften Ware 0.20 Euro/kg und angefangenen Monat in Rechnung zu stellen.
  9. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers einer vom Lieferanten gelieferten Ware eine Rückrufaktion oder Produktwarnung gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion oder der Produktwarnung verbundenen Kosten, insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung und einer angemessenen Sachaufklärung. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  10. Der Lieferant verpflichtet sich, in Bezug auf die von ihm gelieferten Vertragsprodukte auf unsere Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, zu nennen, sowie uns zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  11. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Betriebsgeheimnissen erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Der Lieferant ist verpflichtet, dieses Risiko ausreichend versichert zu halten und uns auf Verlangen den Nachweis darüber zu erbringen.

 

§10 Code of Conduct

Polygon ist Mitglied der ALANTANA-Gruppe. Die ALANTANA-Gruppe hat sich einen Code of Conduct gegeben, der verschiedene rechtlich geltenden Normen zusammenfasst. Der Lieferant erklärt mit der Annahme unserer Bestellung, die Normen dieses Code of Conduct in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und seine Mitarbeiter sowie seine Unterlieferanten zu deren Beachtung anhalten. Die Dokumente sind auf der Webseite www.polygon.ch/ abrufbar oder werden von uns auf schriftliche Anforderung hin zur Verfügung gestellt.

 

§11 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Verkäufers.
  2. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
  3. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so hindert dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen Regelungen treten, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
  4. Sämtliche Vereinbarungen, Konkretisierungen, Änderungen oder Ergänzungen der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sowie deren Kündigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst.
  5. Soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen für einzelne Erklärungen Schriftform gefordert wird, ist zu deren Einhaltung auch die Textform (z.B. E-Mail) ausreichend.